Eben hier per Mail reingekommen und für alle, die es interessieren könnte.
Es tut sich was im Urheberrecht!
ZitatIm vorliegenden Sachverhalt von vom I.Zivilsenat des Bundesgerichthofes entschieden, dass ein Internet-Provider dem Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werkes, die Anschrift und den Namen eines Nutzers einer IP mitteilen muss, wenn von dieser IP offensichtlich unberechtigt ein urheberrechtlich geschütztes Stück in eine Online-Tauschbörse eingestellt wurde.
Vorinstanzlich wurde die Anträge der Rechteinhaberin beim Landesgericht Köln und bei Oberlandesgericht Köln zur Datenherausgabe seitens des Internetproviders mit der Begründung abgelehnt worden, dass es sich um keine Rechteverletzung im gewerblichen Ausmaß handeln würde.
Dies sah der BGH anders und hob beide Entscheidungen der Vorinstanzen auf und gab somit dem Antrag des Rechteinhabers auf die Herausgabe der Verbindungsdaten statt.
Quelle: http://www.webshopinfo24.com/i…sverstoessen-heraus-geben
Heißt in Kurzfassung:
Bisher wurden derartige Auskunftsersuchen seitens der Rechteinhaber oft wegen dem Punkt abgelehnt, dass es sich nicht um ein gewerbsmäßiges illegales Veröffentlichen handelt.
Das sah nun der BGH anders und in Deutschland scheint da wohl eine ähnliche Entwicklung zu entstehen, wie es bereits in Amerika üblich ist.