Aus einem nicht konkurrierenden (Zugang begrenzt)
§ 17 Abs. 3 Satz 1 | Inanspruchnahme gesichtsnaher sexueller Dienstleistungen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 3 Satz 7 vorliegt. | Jede/r beteiligte Person | 500 – 1.000 |
Aus einem nicht konkurrierenden (Zugang begrenzt)
§ 17 Abs. 3 Satz 1 | Inanspruchnahme gesichtsnaher sexueller Dienstleistungen, soweit keine Ausnahme nach Abs. 3 Satz 7 vorliegt. | Jede/r beteiligte Person | 500 – 1.000 |
Ob das einer gerichtlichen Nachprüfung standhält ...
- Angemessenheit, Notwendigkeit
Leute, die noch vor einer Woche das volle '*Stadion an der Alten Försterei' genehmigt haben, sehen in einer 1:1 - Begegnung Hotspot-Gefahr.
- Durchsetzbarkeit ...
Der Willkür wird Tür und Tor geöffnet
Figuren, bei denen seit ihren 30-ern nichts mehr läuft, glauben dass sie - erstmals seit Beginn der Menschheit - damit Erfolg haben.
Die Kurzzeitdenke mancher Leute nervt eigentlich nur noch. Was unterscheidet eigentlich die intellektuellen Fähigkeiten der Urheber der VO von denen der Querdenker?
Lies mal weiter ...
zu § 17 Absatz 1 und 3 gibt es auch Ausnahmen > da würde ich gerne mal wissen, wo die stehen und welches diese Ausnahmen sind
In § 17 Absatz 4 steht drin "Verstoß gegen die Pflicht, als Betreiberin oder Betreiber eines Prostitutionsgewerbes Dienstleistungen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 und 3 nur nach Terminvereinbarung und ausschließlich an einzelne Personen anzubieten", d.h. mit Terminvereinbarung absolut möglich, aber keine Dreier mehr
Wenn jemand die Ausnahmen posten könnte wäre das super. Vorab Danke.
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